Verkaufs – und Lieferbedingungen OBO Bettermann Austria GmbH

1. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäfts - und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Unsere Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Offerten. Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen sind für uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder Rechnungserteilung verbindlich, und zwar auch solche mit unseren Angestellten und Vertretern. Das gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformgebot.

2. Muster und Produktqualifikationen

Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Prospekte, Zeichnungen, Maße, Belastbarkeitswerte und Gewichtsangaben sind nur unverbindliche Werte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei einem Kauf nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Muster sind unabhängig von einer Auftragserteilung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit oder nicht ordnungsgemäß, sind wir berechtigt, für das Muster den Kaufpreis gemäß aktueller Preisliste zu berechnen. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte ebenfalls unverbindliche Angaben und stellen keine Beschaffenheitszusage hinsichtlich Art, Umfang und Qualität unserer Produkte dar.
Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Muster und sonstigen Vorgaben oder Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel sowie für durch die Funktionsuntauglichkeit oder den Mangel verursachten Folgeschäden, soweit diese zumindest teilweise auf einen der genannten Umstände zurückzuführen sind , keine Gewähr und keine Haftung, die hiermit ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Überprüfung der Richtigkeit, Tauglichkeit und Vollständigkeit der Kundenzeichnungen, Muster, Vorgaben und Anweisungen trifft ausschließlich den Kunden. Wir sind ausdrücklich von jedweder Warnpflicht freigestellt. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, die gegen uns – auch aus Produkthaftung – wegen durch die Produkte verursachten Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, wobei sich der Kunde diesbezüglich auf die Verletzung der oben ausgeschlossenen Warnpflicht nicht berufen kann.
Der Kunde übernimmt uns gegenüber die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Kundenzeichnungen, Mustern, Vorgaben und Anweisungen gefertigten Produkte keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Falle der Geltendmachung von Schutzrechten uns gegenüber sind wir ohne rechtliche Prüfung der etwaigen Ansprüche Dritter berechtigt, nach Anhörung des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, dass der Dritte die Geltendmachung der Schutzrechte innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Erklärung uns gegenüber zurückzieht und darauf rechtswirksam verzichtet. Der Kunde hat uns durch die Geltendmachung der Schutzrechte etwa entstandene Schäden, Aufwendungen und Kosten zu ersetzen. Im Falle des Rücktritts sind die von uns bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Weitergehende Rechte nach den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten der Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen auf welche Art und Weise auch immer, beteiligt hat, es sei denn, dass ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart worden ist.

3. Transport- und Lieferbedingungen

Verpackung, Versandart und Transportmittel werden mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarungen nach unserer Wahl festgelegt. Sofern der Kunde keine besonderen Versandvorschriften erteilt, wählen wir die Versandart nach den üblichen kaufmännischen Gepflogenheiten. Die zum Transport verwendeten Lademittel (z. B. Europaletten, Muldenpaletten, Gitterboxen und Euroboxen) sind vom Kunden bei Übernahme der Produkte gegen gleichwertige Lademittel zu tauschen (insbesondere Europaletten) oder an uns platzsparend geschlichtet „frei Haus“ zurückzusenden. Nach voriger Vereinbarung kann die Abholung der Lademittel bei entsprechenden Mengen von OBO innerhalb Österreichs organisiert werden. Sollten die gelieferten oder andere gleichwertige Lademittel nicht binnen drei Wochen nach Anlieferung bei uns einlangen, werden diese zum jeweils gültigen Einkaufpreis verrechnet. Lagermäßig geführte und in den Katalogen ausgewiesene kleinste Verpackungseinheiten können aus Rationalisierungsgründen nicht angebrochen werden. Bei Bestellung von Stückzahlen, die von den Stückzahlen einer Verpackungseinheit abweichen, wird die nächstliegende Verpackungseinheit geliefert. Die Lieferung von Minder- oder Mehrmengen, insbesondere bei auftragsbezogener Fertigung, ist im marktüblichen Rahmen bzw. dem nationalen oder internationalen Standard entsprechend vorbehalten und zulässig. Die Lieferung exakter Mengen bedarf eines ausdrücklichen Hinweises in der Bestellung sowie einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/ Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge. Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abrufaufträge ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-Abrufauftrages innerhalb von zwölf Monaten abzurufen. Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu verrechnen. Unsere sonstigen Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

4. Preise, Versandkosten, Materialpreisschwankungen

Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Lager Wien und schließen Verpackung und Versicherung nicht ein. Zu unseren Preisen kommt die am Tage der Auslieferung gültige Mehrwertsteuer hinzu. Der Kunde versichert die Richtigkeit seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID), die er uns unverzüglich ohne Aufforderung mitzuteilen hat. Er verpflichtet sich, jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und seiner UID sowohl uns als auch der für ihn zuständigen Inlands-Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Unsere Lieferungen erfolgt standardmäßig innerhalb Österreichs frei Haus (nicht abgeladen) an die Geschäftsanschrift des Kunden. Sondertransporte zu Kunden werden nach Aufwand verrechnet. Für Kleinstbestellungen unter EUR 150,00 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von EUR 15,00 per Auftrag. Mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort, auf den Kunden über. Bei Direktlieferungen auf Baustellen des Kunden oder dessen Kunden (Drittadressen) werden EUR 7,00 per Auftrag an Versandkosten verrechnet, bei Palettenware werden EUR 15,00 per Auftrag in Rechnung gestellt. Die Beträge sind netto ohne Umsatzsteuer. Die Preise der Produkte aus Messing und Kupfer unterliegen gewissen Schwankungen, die sich an den jeweiligen DEL Notierungen orientieren. Die Preise unserer Messingartikel basieren auf einer DELNotierung von EUR 150,00 für Ms 58, die unserer Kupferprodukte auf einem DEL-Wert für Elektrolytkupfer von EUR 200,00. Bei einer Veränderung dieser Kurse um mehr als EUR 15,00 nach oben oder unten wird pro 15 Punkte ein fünfprozentiger Zu- oder Abschlag angerechnet. Für die Kalkulation der Zu- oder Abschläge wird jeweils die DEL-Notiz des Datums zu Grunde gelegt, an dem der Auftrag bei uns eingegangen ist. Diese Beträge sind netto ohne Umsatzsteuer.

5. Warenretouren

Warenretouren werden grundsätzlich nur dann zurückgenommen, wenn diese vorab von unserem Außendienst begutachtet bzw. freigegeben wurden und wenn der von uns ausgestellte Retourenschein außen angebracht ist. Grundsätzlich nehmen wir nur einwandfreie, originalverpackte, wiederverkaufsfähige und aktive Artikel zurück, welche „FREI HAUS“ an uns angeliefert wurden. „Sonderartikel“ werden nicht retour genommen. Für Retourwaren verrechnen wir eine Manipulationsgebühr, die zwischen 30% und 40% des Nettowarenwertes liegt. In berechtigten Einzelfällen kann auch eine angemessene höhere Manipulationsgebühr verrechnet werden. Die Manipulationsgebühr beträgt jedoch mindestens EUR 15,00. Der Mindestwert der Warenretoure beträgt EUR 50,00. Darunter ist eine Retoure aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Diese Beträge sind netto ohne Umsatzsteuer.

6. Lieferfristen und Liefertermine

Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung an den Kunden, jedoch nicht vor schriftlicher Bestätigung sämtlicher Ausführungseinzelheiten durch uns, und verstehen sich ab Lieferort.
Im Verzugsfall ist ein Vertragsrücktritt des Kunden nur nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist zulässig. Teillieferungen sind zulässig. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung verbindlicher Lieferfristen sind in jedem Fall ausgeschlossen, sofern und soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Ereignisse, die wir im Rahmen eines üblichen Betriebsrisiko nicht zu vertreten haben und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben ‒ ohne dass ein Lieferverzug vorliegt ‒ oder wegen des gesamten oder noch nicht vollständig erfüllten Teiles des Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann von uns die schriftliche Erklärung verlangen, ob wir innerhalb einer angemessenen Frist liefern oder ob wir vom Vertrag zurücktreten wollen. Erklären wir uns innerhalb von sieben Werktagen nicht, ist der Kunde zum Vertragsrücktritt berechtigt. Die von uns gegenüber dem Kunden abgegebene Erklärung, dass wir an der Lieferung behindert sind, gilt solange, bis das Gegenteil vom Kunden belegt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich bei Vorliegen von Arbeitskämpfen, Streik und Aussperrung, behördlichen Anordnungen (auch aufgrund von Pandemien), erforderlichen gänzlichen oder teilweisen Betriebsschließungen, Materialbeschaffungsbehinderungen, sonstigen Betriebsstörungen, unvorhersehbarem Personalmangel, Mangel an Transportmitteln sowie insgesamt beim Eintritt von unvorhergesehenen Ereignissen, auf welche wir keinen Einfluss haben (höhere Gewalt), entsprechend der Dauer dieses Ereignisses. Alternativ zur Verlängerung der Lieferfrist steht uns das Recht zum Vertragsrücktritt zu. Bei unberechtigten Stornierungen durch den Kunden werden die bei uns bereits angefallenen Kosten in Rechnung gestellt werden, diese können bei 30 % des Rechnungswertes oder höher liegen.

7. Zahlungsbedingungen; Zurückbehaltungsrecht; Aufrechnung

Zahlungen sind bei Rechnungserhalt mit 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen, nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten (Sondervereinbarungen ausgenommen). Montageleistungen bzw. sämtliche Lohnarbeiten sind ohne Skontoabzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Bei unbaren Zahlungen gilt der Tag der Gutschriftsanzeige als Zahlungseingang. Eingehende Zahlungen können von uns zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste noch offene Schuld des Kunden angerechnet werden. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger gesonderter und schriftlicher Vereinbarung, wobei alle Wechsel-Kosten zu Lasten des Kunden gehen und kein Skonto gewährt wird. Bei Vorliegen von Mängeln an Produkten, unzulässigen Mengenabweichungen oder mangelhaften Leistungen ist der Kunde berechtigt, lediglich jenen Teil des Entgeltes zurückzuhalten, der den Kosten des Austausches oder der Mängelbehebung – je nachdem, welcher Betrag niedriger ist – entspricht, und zwar erst dann, wenn uns zuvor (i) der Mangel oder die Mengenabweichung detailliert schriftlich angezeigt wurde, sodass uns eine Prüfung möglich ist und (ii) uns die Möglichkeit der Mängelbehebung innerhalb angemessener Frist eingeräumt wurde und die Frist verstrichen ist. Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur dann zulässig, wenn dessen Forderung rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unstreitig ist bzw. wenn sie von uns schriftlich anerkannt ist. Als Zinssatz für Verzugszinsen wird ein Zinssatz von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank vereinbart, und zwar unbeschadet unserer Berechtigung, einen tatsächlichen entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung unser Eigentum.
Wenn die in unserem Eigentum stehenden Produkte durch Weiterverarbeitung Bestandteil anderer Produkte des Kunden werden, dann entsteht Miteigentum an diesen Produkten nach dem Verhältnis des Verkaufswertes unserer Produkte zu den anderen für die neuen Produkte verwendeten Produkte im Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung. Der Kunde wird diese weiterverarbeiteten Produkte so behandeln und verwahren, wie die von uns gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte. Vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes dürfen unsere Produkte ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Ferner sind uns die Geltendmachung von Rechten Dritter an den Produkten oder Pfändungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns alle für eine Intervention notwendigen Angaben zu machen und Urkunden auszuhändigen, widrigenfalls uns der Kunde für sämtliche daraus entstehenden Schäden, die auch den entgangenen Gewinn umfassen, vollkommen schadlos zu halten hat. Im letzteren Falle werden außerdem unsere gegen den Kunden bestehenden aber noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig.

9. Weiterveräußerung der Vorbehaltsware

Der Kunde ist berechtigt, unsere unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu veräußern bzw. zu verwenden, sofern dadurch ein Forderungsübergang nach dieser Bestimmung stattfindet. Diese zuletzt genannte Berechtigung erlischt, sobald der Kunde - auch ohne Mahnung und Nachfristsetzung – in Zahlungsverzug gerät, bei ihm Scheck- oder Wechselproteste erfolgen, er seine Zahlungen generell einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird (oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt). In diesem Fall sind wir berechtigt, die Produkte auf Kosten des Kunden abzuholen, zu verwahren und nach erfolgter Mahnung zu verwerten. Die Abholung und Verwahrung der Produkte allein ist keine Erklärung zum Vertragsrücktritt. Im Verwertungsfall enthält der Kunde eine Gutschrift in Höhe des bezahlten Kaufpreises.
Werden unsere Produkte vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises veräußert, ist der Kunde verpflichtet, unser Vorbehaltseigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte durch seinen Abnehmer diesem gegenüber vorzubehalten. Die durch den Weiterverkauf entstehende Forderung gegen den Abnehmer wird hiermit ebenso wie sonstige Neben- oder Sicherungsrechte des Kunden aus dem Verkauf sowie etwaige Ersatzansprüche bei Beschädigung oder Zerstörung unseres Vorbehaltseigentums, worunter auch die an seine Stelle tretende Versicherungssumme fällt, an uns abgetreten und der Abnehmer von der Abtretung schriftlich verständigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern bloß in unserem Miteigentum stehende Produkte veräußert werden, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf jenen Betrag, der unserem Miteigentum entspricht. Auf Verlangen hat uns der Kunde seine Abnehmer mitzuteilen und uns alle zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Urkunden auszuhändigen. Solange der Kunde seine uns gegenüber bestehenden Pflichten erfüllt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Er hat die für uns eingezogenen Beiträge gesondert zu verwahren und sofort an uns abzuführen, sobald und soweit unsere Forderungen fällig werden. Die Ermächtigung erlischt bei einem Scheck- oder Wechselprotest des Kunden oder endgültiger Zahlungseinstellung des Kunden. Der Kunde hat die Kosten einer etwaigen Intervention gegen Dritte zu tragen und sie auf unser Verlangen vorzuschießen. Mit vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen erlischt die Forderungsabtretung.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Qualitative und quantitative Mängel, die an den gelieferten Produkten haften und die bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang durch Untersuchung festgestellt wurden oder hätten festgestellt werden müssen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Tagen nach Eintreffen der Produkte an ihren Bestimmungsort, schriftlich unter detaillierter und überprüfbarer Angabe des Mangels bei uns angezeigt werden, widrigenfalls der Kunde sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Irrtumsanfechtung wegen dieser Mängel nicht mehr geltend machen kann.
Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen im Rahmen der technisch vorgegebenen Toleranzen sind keine Mängel und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Die Rücksendung von der Mängelrüge betroffenen Produkten ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei berechtigter Mängelrüge werden wir innerhalb angemessener Frist nach unserer Wahl entweder die mangelhaften Produkte durch mängelfreie Produkte ersetzen oder die betroffenen Produkte verbessern oder die mangelhaften Produkte zurücknehmen und dem Kunden den Kaufpreis für die mangelhaften Produkte gutschreiben, widrigenfalls der Kunde berechtigt ist, nach schriftlicher und angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Schäden oder Schäden dritter Personen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann oder eine weitergehende Haftung auf Grund zwingend anwendbarer Rechtsvorschriften besteht.
Als zugesichert gelten nur jene Eigenschaften an den Produkten, die ausdrücklich und schriftlich erklärt wurden oder durch Zeichen oder Erklärungen auf den Produkten selbst unzweideutig erkennbar sind. Jedwede Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtumsanfechtung erlöschen zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Kunde oder – auch ohne Zustimmung des Kunden – dritte Personen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung, Veränderungen an Produkten vornehmen oder spätestens einen Monat nach schriftlicher Ablehnung des (Gewährleistungs- oder Schadenersatz-) Anspruches durch uns, wobei das Datum des Ablehnungsschreibens maßgebend ist, oder spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 24 Monaten.

11. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten des Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, nach Maßgabe der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu speichern und zu verarbeiten.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die zwischen uns und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen stehen, ist Wien. Wir sind aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu klagen. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss von Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht). Sollten aus irgendeinem Grunde einzelne Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der anderen Bestimmungen nicht davon berührt. In diesem Fall wird der Kunde mit uns anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung von ihrem wirtschaftlichen Sinn her möglichst nahe kommt.

Stand 15.06.2020
OBO Bettermann Austria GmbH, OBO-Bettermann-Straße 1, 2440 Gramatneusiedl